Alumni-Panther e.V. – VR. Nr. 10592
Verein der Ehemaligen des American-Football Club Düsseldorf Panther
Aktualisierter Stand vom 18.04.2013
§ 1 Name und Sitz
Die Vereinigung ehemaliger Spieler, Cheerleader und Ehrenamtlichen Helfer des American-Football Club Düsseldorf Panther e.V. trägt den Namen
„Alumni-Panther – Verein der Ehemaligen des American-Football Club Düsseldorf Panther e.V.“
und hat ihren Sitz in Düsseldorf.
Der Verein führt, (nach der Eintragung) den Zusatz „e.V.“
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der sportlichen und persönlichen Entwicklung der jugendlichen und erwachsenen Spieler des Vereins Düsseldorf Panther e.V. Dieser Zweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass sich der Verein Alumni im Interesse des Vereins Düsseldorf Panther e.V. betätigt und dessen Ziele in jeder Richtung fördert (z. B. durch Öffentlichkeitsarbeit und mithilfe bei der Anschaffung von Trainingsgeräten, Organisation von Vorträgen u. ä.).
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft/Mitgliederversammlung
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die mindestens 1 Jahr Mitglied des Vereins Düsseldorf Panther e.V. waren, aktiv gespielt haben, oder in anderer Aufgabe für den Verein tätig waren (Trainer, Betreuer, Vorstand, Medical Staff oder Cheerleader) und deren Partner.
Der Eintritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hierzu erfolgt in Schriftform, E-Mail eingeschlossen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher (Satzungsänderungen mit drei Viertel) Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat der Schriftführer, gegebenenfalls der Kassenwart, eine Niederschrift anzufertigen, die auch vom Vorsitzenden oder einem seiner beiden Stellvertreter zu unterschreiben ist.
§ 5 Organe des Vereins/Vorstand
- Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand bestehend aus dem Präsident, dem Vizepräsident und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes allein vertreten.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung mit „einfacher Stimmenmehrheit“ auf 2 Jahre gewählt.
- Neben dem Vorstand kann ein Beirat von mindestens drei Mitgliedern gebildet werden. Er hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten.
- Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand auf fünf Jahre berufen
- Die Mitglieder wählen 2 Kassenprüfer, diese werden für 2 Jahre gewählt.
§ 6 Beitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist ohne Aufforderung zum Beginn eines Kalenderjahres fällig. Die Beitragszahlungen erfolgen durch Überweisungen und in bar. Sollte bis Ende Februar der Mitgliedsbeitrag nicht eingegangen sein, wird eine Mahngebühr zuzüglich des Auslagenersatzes (Porto und Versand) fällig. Der Vorstand kann im Ausland lebenden Mitgliedern eine Beitragsfreiheit gewähren.
§ 7 Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein muss sechs Wochen vor Jahresende dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der erweiterte Vorstand kann Vereinsmitglieder, die sich Satzungswidrig verhalten, mit 2/3 der Stimmen vom Verein ausschließen.
§ 8 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem „American-Football Club Düsseldorf Panther e.V.“ zu, wo es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden ist.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 9 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem 14.06.2011 in Kraft.
Aktualisierter Stand vom 18.04.2013